Stand 07.11.2021
Präambel
Alle Formulierungen in dieser Satzung sind als geschlechtsneutral anzusehen.
§1 Name und Sitz des Vereins, Gründung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen NATÜRlich Gescher. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz , e.V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Gescher. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein NATÜRlich Gescher wurde am 22.10.2020 um 17:00 Uhr in der Gaststätte „Restaurant 1905″ des Hotel Tenbrock in Gescher gegründet. (5) Für seine Untergliederungen ist der Verein in vollem Umfang Hauptverein und auch als solcher zu bezeichnen.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein versteht sich als Verein im Sinne des BGB. Er ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen und Interessen. (3) Der Verein erfüllt den Zweck des Heimatgedankens und der Heimatpflege sowie des Natur und Umweltschutzes. Der Satzungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch:
- Arbeitseinsätze in der Glockenstadt Gescher und ihren Ortsteilen insbesondere im Stadtpark, im Berkeltal und anderen öffentlichen Orten zur Pflege und
- Instandhaltung der Grünanlagen, oder der Instandhaltung von Geräten und Erstellung von neuen Angeboten
- Durchführung von Maßnahmen der Grünanlagenpflege in Zusammenarbeit mit der Stadt Gescher und ihren Organisationen
- die Durchführung oder Unterstützung von Informations- und Aktionsveranstaltungen zur Heimatpflege, Nachhaltigkeit und Naturschutzaktionen im gesamten Stadtgebiet.
Er sieht seine Aufgabe und sein Ziel zudem in der Durchführung und Förderung aller Maßnahmen, die die Schädigung des natürlichen Lebensraumes der Menschen, Tiere und Pflanzen verhindern können. Der Verein setzt sich vorrangig für eine kritische und verantwortungsbewusste Nutzung der verschiedenen Grünanlagen insbesondere des Stadtparks ein.
(4) Zur Einhaltung der Zwecke in dieser Satzung ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins oder eines seiner Organe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
§3a Allgemeines zur Vereinsmitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Im Bedarfsfall darf die Art der Mitgliedschaft neben diesen Bezeichnungen weiter strukturiert oder in einer Beitragsordnung erweitert werden. (2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die, oder dessen gesetzlicher Vertreter, die Vereinssatzung anerkennt. (3) Der Verein oder dessen Zweigvereine/eigenständige Abteilungen können Mitgliedsbeiträge erheben. Diese sind in einer Beitrags- und Finanzordnung zu regeln. Über etwaige außerordentliche Befreiungen/Ermäßigungen entscheidet der jeweilige Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§3b Beginn der Mitgliedschaft
(1) Es ist ein vereinseigener Mitgliedsantrag auszufüllen der handschriftlich oder – bei elektronischer Übermittlung – durch die Nennung der eigenen eMailadresse und/oder Speicherung der IP-Adresse zu unterzeichnen ist. Datenschutz- und Nutzungsbedingungen regeln dabei die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und zusätzlichen Regelungen des Vereins. Diese werden allen Interessenten und Mitgliedern zugänglich gemacht. Bei Minderjährigen ist der Mitgliedsantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. (2) Der Vorstand oder seine Bevollmächtigten entscheiden über den Mitgliedsantrag nach freiem Ermessen. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen/online Aufnahmeantrages durch den Vorstand. (3) Die Annahme der Mitgliedschaft kann ohne Nennung von Gründen verwehrt werden. (4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§3c Ende der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung des Vereinsvermögens ist ausgeschlossen. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung bereits gezahlter Beiträge. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
- a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
- b) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins – insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung – in schwerwiegender Weise schädigt. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied beantragt werden und wird nach Anhörung des betroffenen Mitglieds vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(4) Nach beendeter Mitgliedschaft ist eine erneute Aufnahme erst wieder nach 6 Monaten möglich und gültig.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinswesen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Jahresbeitrag zu errichten. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mind. drei volljährigen Mitgliedern (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister je alleine vertreten. Im Innenverhältnis sind der Stellvertreter und der Kassenwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden (der Kassenwart nur bei Verhinderung auch des zweiten Vorsitzenden) auszuüben. (3) Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beisitzer/ Mitglieder des erweiterten Vorstandes ergänzt werden.
§8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 1 BGB und die Führung der Geschäfte. (2) Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, d) die Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch die Erstellung des Jahresberichts, e) die Aufnahme neuer Mitglieder. (3) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln in direkter Wahl gewählt. Auf Antrag kann eine geheime Wahl durchgeführt werden. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart werden in geraden Jahren und der zweite Vorsitzende in ungeraden Jahren gewählt. (2) Der erweiterte Vorstand/ Beisitzer wird ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren einzeln in direkter Wahl gewählt. (3) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. (4) Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich danach nicht die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur noch die Mehrheitsverhältnisse zwischen den Kandidaten entscheiden. Entfällt danach auf mehrere Kandidaten dieselbe Anzahl abgegebener Stimmen, entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los. (5) Zu seiner Entlastung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung hierzu den Jahresbericht vor. (6) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. (7) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (8) Eine Verpflichtung der Mitglieder durch den Vorstand ist auf ihren Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. (9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. (10) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer, f) die Auflösung des Vereins
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche, jährliche Mitgliederversammlung findet bis zum Ende des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per Post, per Mail oder aktueller Kommunikationsnetzwerke (wie z. B. WhatsApp) einberufen. (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Ein Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. (3) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Folgende Vorraussetzungen sind für die Online Mitgliederversammlung erforderlich:
- (a) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
- (b) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand angegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengen Verschluss zu halten.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht. (5) Notwendige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: – Entlastung des Vorstandes mit Jahresbericht und Kassenbericht – nötige Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer (6) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (7) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ort, Termin und Grund sind spätestens drei Wochen zuvor bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird. (8) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (9) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. (3) Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und muss innerhalb der folgenden vier Wochen angefertigt und jedem Mitglied bei Wunsch online zur Verfügung gestellt werden.
§14 Organisation und Strukturierung
§14a Allgemeine Organisation
Es dürfen durch die Mitgliederversammlung oder, falls erforderlich, durch den Vorstand und dessen Mitglieder Arbeitsgruppen und Erweiterungen sowie Ausschüsse etabliert werden die diese Satzung anerkennen und ihr in vollem Umfang unterliegen. Hierfür ist das vorgefertigte Formular auszufüllen und wie angegeben einzureichen.
§ 14b Untergliederung
§ 14.1 Zweigverein und eigenständige Abteilung
(1) Zur Förderung der örtlichen Zusammenarbeit, der Förderung spezieller Interessen oder der zusätzlichen Erweiterung des Vereins können sich die Mitglieder zu Zweigvereinen (ZV) u.a. Fördervereinen/ eigenständige Abteilungen (e.A.) zusammenschließen. Die Zweigvereine können einen eigenen Namen führen. Der eigene Name muss in der näheren Kennzeichnung durch den Vereinsnamen „NATÜRlich Gescher“ ergänzt werden. Dies hat spätestens in der Satzung zu erfolgen. Gewünscht, aber nicht verpflichtend ist eine direkte Kennzeichnung als e.A. oder ZV im auftretenden Namen. Für die Gründung ist das vorgefertigte Formular auszufüllen und mindestens in beglaubigter Kopie dem Hauptverein auszuhändigen. Die Gründung ist dem Hauptverein umgehend mitzuteilen. (2) Die Untergliederungen unter 14.1 sind Glieder des Hauptvereins. Sie regeln ihr Vereinsleben selbständig. Sie können eigene Satzungen aufstellen, die der vorliegenden Satzung nicht entgegenstehen dürfen. Soweit keine besondere Satzung vorliegt, ist die Satzung des Hauptvereins sinngemäß anzuwenden und in jeder Hinsicht als Untergliederungs Satzung gültig. (3) Jede Untergliederung unter 14.1 wählt einen Vorstand, dessen Mitglieder dem Hauptvorstand auf Verlangen namentlich anzuzeigen sind. Dieser Vorstand hat die Mitgliederlisten zu führen, die An- und Abmeldungen dieser Mitglieder dem Hauptvorstand zu übermitteln und die Erhebung und Abführung der Beiträge an den Hauptverein zu besorgen, falls die Mitglieder beitragspflichtig sind. (4) Die Leitung, Arbeitsverteilung und Geschäftsführung der hier benannten Untergliederungen regeln sich sinngemäß nach den Vorschriften dieser Satzung. (5) Die Untergliederungen (ZV/ e.A.) können für ihre eigenen Bedürfnisse einen Zuschlag zu dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag des Hauptvereins erheben. (6) Kosten, die durch die Vertretung oder das Handeln der Untergliederungen entstehen, sind von diesen zu tragen. Dies gilt insbesondere für die aus Haftungen entstehenden Schäden. (7) Der ZV/ die e.A. sind in vollem Umfang für ihr eigenes Handeln verantwortlich. Hier benannte Untergliederungen können Verträge schließen, selbständig handeln und eigene Interessen zu denen des Hauptvereins definieren.
§ 14.2 Unselbständige Abteilungen
(1) Zur Förderung der örtlichen Zusammenarbeit können sich die Mitglieder zudem zu unselbständigen Abteilungen (kurz: Abt.) zusammenschließen. Diese können einen eigenen Namen führen. Der eigene Name muss in der näheren Kennzeichnung durch den Vereinsnamen NATÜRlich Gescher ergänzt werden. Dies hat direkt im Namen der Abteilung zu erfolgen. Es ist das vorgefertigte Formular auszufüllen und mindestens in bestätigter oder beglaubigter Kopie (wünschenswert im Original) dem Hauptverein auszuhändigen. Die Gründung ist dem Hauptverein umgehend mitzuteilen. (2) Die Mitglieder sind Mitglieder des Hauptvereins. Sie regeln ihr Vereinsleben selbständig. Sie unterstehen dabei der Satzung des Hauptvereins in vollem Umfang und können diese nicht durch eigene Satzungen oder Zusätze ergänzen. Ein Vorstand kann gewählt werden. Dieser besteht aus Vorsitzendem und stellv. Vorsitzendem. Diese sind als Beirat (nur in beratender Funktion) als Bindeglied zum Vorstand des Hauptvereins tätig. Die Namen und weiteren Personendaten sind dem Vorstand des Hauptvereins auf Verlangen anzuzeigen. (3) Die Leitung der Abteilungen regeln sich nach den Vorschriften dieser Satzung. (4) Die unselbständigen Abteilungen können für ihre eigenen Bedürfnisse nach Rücksprache mit dem Vereinsvorstand einen Zuschlag zu dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag des Hauptvereins erheben, falls dieser für gesonderte Zwecke (zweckgebunden/ Umlageanschaffungen und -ausgaben) erforderlich ist. Auch diese Zusatzbeiträge obliegen der Verwaltung des Hauptvereins. (5) Der Hauptverein ist regelmäßig über die Abteilungsaktivitäten und gesondert über geplante Ausgaben zu unterrichten.
15 Finanzierung
(1) Das Vereinsvermögen wird von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern auf Korrektheit und Bestand überprüft. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht vor. (2) Prüfungen sind mindestens einmal jährlich zeitnah zur Jahreshauptversammlung durchzuführen. Weitere Prüfungen können durch die Kassenprüfer einberufen werden. (3) Einnahmen aus definierten und bindenden Sozialaktionen werden zunächst dem Vereinskonto gutgeschrieben bevor sie dem entsprechenden Zweck zugeführt werden. Die entstandenen Zinszahlungen dürfen bis zu einer Höhe von 100 € in der Vereinskasse verbleiben und können für gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung verwendet werden. (4) Weitere Regelungen können in einer Finanzordnung festgelegt werden.
16 Satzungsänderungen (1) Anderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen von anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Korrekturen sprachlicher Natur können jederzeit durch den Vorstand durchgeführt werden sofern diese den Inhalt nicht verändern. (3) Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Der genaue Wortlaut der Änderung ist als Nennung in der Einladung nicht erforderlich. (4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
§17 Auflösung
(1) Der Verein ist vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig, solange deren Zahl drei nicht unterschreitet. (2) Die Mitgliederversammlung kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. (3) Das Vereinsvermögen wird nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Heimatverein Gescher und dem Heimatverein Hochmoor zu gleichen Anteilen zugeführt und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Existieren beide, oder einer der Vereine nicht mehr, kann die auflösende Mitgliederversammlung andere Institutionen oder Personen nennen die das Vermögen für hier benannte Zwecke verwenden.
§18 Sonstiges
(1) Ergänzungen zu dieser Satzung können in verschiedenen Ordnungen verfasst werden (Datenschutzverordnung / Finanzordnung / Beitragsordnung etc.). (2) Für Anträge und verschiedene Vorgehen bietet der Verein diverse Formulare an. Können diese aus wichtigem Grund weder in gedruckter noch elektronischer Form bearbeitet bzw. eingereicht werden sind auch andere Wege der Kommunikation möglich sofern die Inhalte den vorgeschriebenen Inhalten entsprechen.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Fehlerhafte Formulierungen führen nicht zur Ungültigkeit der gesamten Satzung. (2) Sollten Formulierungen gegen geltendes Recht verstoßen, sind allein diese bis zur Satzungsänderung ungültig und müssen in rechtskräftige Formulierungen überführt oder gestrichen sowie durch die Mitgliederversammlung verabschiedet werden (s. § 16). (3) Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins sofort in Kraft.